Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
145.31 CH-AR

Art. 41 Justizgesetz - Aufsicht

2. Kapitel: Behörden - 3. Abschnitt: Strafverfolgungsbehörden - II. Staatsanwaltschaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (97 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 41 Justizgesetz · Aufsicht

1. Der Regierungsrat ist Aufsichtsinstanz über die Staatsanwaltschaft.

2. Er nimmt keinen Einfluss auf laufende Strafverfahren.

3. Der Regierungsrat kann der Staatsanwaltschaft die Weisung erteilen, eine Strafverfolgung an die Hand zu nehmen, nicht aber sie zu unterlassen.

← Art. 40 Justizgesetz 1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich Art. 42 Justizgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →