145.31
CH-AR
Art. 41 Justizgesetz - Aufsicht
2. Kapitel: Behörden - 3. Abschnitt: Strafverfolgungsbehörden - II. Staatsanwaltschaft
Art. 41 Justizgesetz · Aufsicht
1. Der Regierungsrat ist Aufsichtsinstanz über die Staatsanwaltschaft.
2. Er nimmt keinen Einfluss auf laufende Strafverfahren.
3. Der Regierungsrat kann der Staatsanwaltschaft die Weisung erteilen, eine Strafverfolgung an die Hand zu nehmen, nicht aber sie zu unterlassen.