145.31
CH-AR
Art. 40 Justizgesetz - Einlegung von Rechtsmitteln durch die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen
2. Kapitel: Behörden - 3. Abschnitt: Strafverfolgungsbehörden - II. Staatsanwaltschaft
Art. 40 Justizgesetz · Einlegung von Rechtsmitteln durch die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen
1. Die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sind befugt
a) Beschwerden einzulegen,
b) Berufungen anzumelden,
c) Revisionsgesuche einzureichen.
2. Diese Befugnisse stehen demjenigen Staats- oder Jugendanwalt oder derjenigen Staats- oder Jugendanwältin zu, der oder die mit dem Fall befasst ist oder zuletzt befasst war.
3. Der leitende Staatsanwalt oder die leitende Staatsanwältin kann den übrigen Staats- und Jugendanwälten oder Staats- und Jugendanwältinnen Weisungen in Bezug auf die Einlegung von Rechtsmitteln erteilen.