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145.31 CH-AR

Art. 40 Justizgesetz - Einlegung von Rechtsmitteln durch die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen

2. Kapitel: Behörden - 3. Abschnitt: Strafverfolgungsbehörden - II. Staatsanwaltschaft
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Art. 40 Justizgesetz · Einlegung von Rechtsmitteln durch die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen

1. Die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sind befugt

a) Beschwerden einzulegen,

b) Berufungen anzumelden,

c) Revisionsgesuche einzureichen.

2. Diese Befugnisse stehen demjenigen Staats- oder Jugendanwalt oder derjenigen Staats- oder Jugendanwältin zu, der oder die mit dem Fall befasst ist oder zuletzt befasst war.

3. Der leitende Staatsanwalt oder die leitende Staatsanwältin kann den übrigen Staats- und Jugendanwälten oder Staats- und Jugendanwältinnen Weisungen in Bezug auf die Einlegung von Rechtsmitteln erteilen.

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