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145.31 CH-AR

Art. 4 Justizgesetz - Verhinderung

2. Kapitel: Behörden - 1. Abschnitt: Schlichtungsbehörden - I. Vermittler, Vermittlerinnen
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Art. 4 Justizgesetz · Verhinderung

1. Sind der Vermittler oder die Vermittlerin sowie deren Stellvertretung an der Ausübung ihres Amtes verhindert, so besorgen die Vermittler und Vermittlerinnen der andern Kreise die ausserordentliche Stellvertretung.

2. Einzelheiten regelt das Obergericht.

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