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145.31 CH-AR

Art. 39 Justizgesetz - Leitender Staatsanwalt, leitende Staatsanwältin

2. Kapitel: Behörden - 3. Abschnitt: Strafverfolgungsbehörden - II. Staatsanwaltschaft
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Art. 39 Justizgesetz · Leitender Staatsanwalt, leitende Staatsanwältin

1. Der leitende Staatsanwalt oder die leitende Staatsanwältin ist für die fachliche Führung der Staatsanwaltschaft verantwortlich. Er oder sie sorgt für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches im Kanton.

2. Er oder sie hat gegenüber den übrigen Staats- und Jugendanwälten resp. Staats- und Jugendanwältinnen ein fallbezogenes Weisungsrecht.

3. Ihm oder ihr obliegt auch die Einlegung von Rechtsmitteln beim Schweizerischen Bundesgericht.

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