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145.31 CH-AR

Art. 38 Justizgesetz - Anstellung, Kündigung, fachliche Voraussetzungen

2. Kapitel: Behörden - 3. Abschnitt: Strafverfolgungsbehörden - II. Staatsanwaltschaft
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Art. 38 Justizgesetz · Anstellung, Kündigung, fachliche Voraussetzungen

1. Der Regierungsrat ist zuständig für die Anstellung und Kündigung des leitenden Staatsanwaltes oder der leitenden Staatsanwältin.

2. Angestellt werden kann, wer über eine abgeschlossene juristische Ausbildung an einer schweizerischen Universität (Lizentiat, Master) oder über eine gleichwertige Ausbildung sowie über das Anwaltspatent verfügt.

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