Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
145.31 CH-AR

Art. 37 Justizgesetz - Aufgaben

2. Kapitel: Behörden - 3. Abschnitt: Strafverfolgungsbehörden - II. Staatsanwaltschaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (97 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 37 Justizgesetz · Aufgaben

1. Die Staatsanwaltschaft ist für die Strafverfolgung verantwortlich.

2. Im Strafverfahren gegen Jugendliche ist die Jugendanwaltschaft Untersuchungs- Anklage- und Vollzugsbehörde.

3. Jugendanwälte und Jugendanwältinnen können auch Verfahren gegen Erwachsene führen.

4. Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen mit staatsanwaltlichen und jugendanwaltlichen Befugnissen können gestützt auf ihre persönlichen Pflichtenhefte sowie unter der Verantwortung eines Staatsanwalts oder einer Staatsanwältin Strafbefehle für Übertretungen erlassen, soweit sich die Höhe der ausgefällten Busse aus einem Bussenkatalog oder aus vom leitenden Staatsanwalt oder von der leitenden Staatsanwältin festgelegten Richtlinien ergibt.

← Art. 36 Justizgesetz 1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich Art. 38 Justizgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →