Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
145.31 CH-AR

Art. 36 Justizgesetz - Zusammensetzung

2. Kapitel: Behörden - 3. Abschnitt: Strafverfolgungsbehörden - II. Staatsanwaltschaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (97 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 36 Justizgesetz · Zusammensetzung

1. Die Staatsanwaltschaft besteht aus dem leitenden Staatsanwalt oder der leitenden Staatsanwältin, der erforderlichen Anzahl Staatsanwälten oder Staatsanwältinnen, der erforderlichen Anzahl Jugendanwälten oder Jugendanwältinnen, der erforderlichen Anzahl Sachbearbeitern oder Sachbearbeiterinnen mit staatsanwaltlichen und jugendanwaltlichen Befugnissen sowie dem Fach- und Kanzleipersonal.

← Art. 35 Justizgesetz 1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich Art. 37 Justizgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →