145.31
CH-AR
Art. 35 Justizgesetz - Unterstützung durch die Polizei
2. Kapitel: Behörden - 3. Abschnitt: Strafverfolgungsbehörden - I. Kantonspolizei
Art. 35 Justizgesetz · Unterstützung durch die Polizei
1. Strafverfolgungsbehörden und Gerichte können jederzeit die Unterstützung durch die Polizei beanspruchen.