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145.31 CH-AR

Art. 35 Justizgesetz - Unterstützung durch die Polizei

2. Kapitel: Behörden - 3. Abschnitt: Strafverfolgungsbehörden - I. Kantonspolizei
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Art. 35 Justizgesetz · Unterstützung durch die Polizei

1. Strafverfolgungsbehörden und Gerichte können jederzeit die Unterstützung durch die Polizei beanspruchen.

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