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145.31 CH-AR

Art. 34 Justizgesetz - Strafverfolgung

2. Kapitel: Behörden - 3. Abschnitt: Strafverfolgungsbehörden - I. Kantonspolizei
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Art. 34 Justizgesetz · Strafverfolgung

1. Die Kantonspolizei erfüllt in der Strafverfolgung die Aufgaben der Polizei.

2. Sie untersteht dabei in fachlicher Hinsicht der Aufsicht und Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft.

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