145.31
CH-AR
Art. 33 Justizgesetz - Aufgaben der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen
2. Kapitel: Behörden - 2. Abschnitt: Gerichte - III. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 33 Justizgesetz · Aufgaben der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen
1. Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen sind Aktuare und Aktuarinnen der Gerichtsabteilungen und Kommissionen.
2. Sie führen an Abteilungssitzungen, Augenscheinen und Beweisabnahmen das Protokoll, bereiten die Gerichtsentscheide vor und nehmen mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Urteilsberatungen teil.
3. Sie unterzeichnen die von ihnen verfassten Entscheide zusammen mit dem oder der Abteilungsvorsitzenden.
4. Sie können zur Unterstützung der Einzelrichter und Einzelrichterinnen beigezogen werden.