145.31
CH-AR
Art. 32 Justizgesetz - Abschreibung, Nichteintreten
2. Kapitel: Behörden - 2. Abschnitt: Gerichte - III. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 32 Justizgesetz · Abschreibung, Nichteintreten
1. Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Kantons- und Obergerichtes entscheidet
a) über die Abschreibung des Verfahrens;
b) wenn die Voraussetzungen für das Eintreten offensichtlich nicht erfüllt sind.
2. Er oder sie beurteilt in diesen Fällen auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen.