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145.31 CH-AR

Art. 32 Justizgesetz - Abschreibung, Nichteintreten

2. Kapitel: Behörden - 2. Abschnitt: Gerichte - III. Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 32 Justizgesetz · Abschreibung, Nichteintreten

1. Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Kantons- und Obergerichtes entscheidet

a) über die Abschreibung des Verfahrens;

b) wenn die Voraussetzungen für das Eintreten offensichtlich nicht erfüllt sind.

2. Er oder sie beurteilt in diesen Fällen auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

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