145.31
CH-AR
Art. 31 Justizgesetz - b) Ordnungsstrafen
2. Kapitel: Behörden - 2. Abschnitt: Gerichte - III. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 31 Justizgesetz · b) Ordnungsstrafen
1. Wer als Verfahrensbeteiligter oder Verfahrensbeteiligte oder Dritter oder Dritte in einem Verfahren gesetzliche Vorschriften, Anordnungen des Gerichtes oder den gebotenen Anstand schuldhaft verletzt oder mutwillig den Geschäftsgang stört, kann vom Gericht mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 2 000.-- und bei Wiederholung bis zu Fr. 5 000.-- bestraft werden.