145.31
CH-AR
Art. 30 Justizgesetz - Ordnungsstörungen a) Gerichtspolizei
2. Kapitel: Behörden - 2. Abschnitt: Gerichte - III. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 30 Justizgesetz · Ordnungsstörungen a) Gerichtspolizei
1. Der oder die Vorsitzende des Kollegialgerichtes sowie der Einzelrichter oder die Einzelrichterin sorgen für den ungestörten Gang der Verhandlungen. Sie können Dritte, und im Falle grober oder wiederholter Ordnungsstörungen auch Verfahrensbeteiligte oder ihre Vertreter oder Vertreterinnen aus der Verhandlung wegweisen.
2. Erscheint die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet, so veranlassen sie polizeilichen Schutz und wenn nötig die Durchsuchung von Personen und Sachen.