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145.31 CH-AR

Art. 3 Justizgesetz - Wahl

2. Kapitel: Behörden - 1. Abschnitt: Schlichtungsbehörden - I. Vermittler, Vermittlerinnen
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Art. 3 Justizgesetz · Wahl

1. Der Kantonsrat wählt für jeden Vermittleramtskreis einen Vermittler oder eine Vermittlerin und deren Stellvertretung.

2. Er kann eine Person als Vermittler oder Vermittlerin und Stellvertreter oder Stellvertreterin für mehrere Kreise wählen.

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