145.31
CH-AR
Art. 29 Justizgesetz - b) Einzelrichter, Einzelrichterin
2. Kapitel: Behörden - 2. Abschnitt: Gerichte - II. Obergericht
Art. 29 Justizgesetz · b) Einzelrichter, Einzelrichterin
1. Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Obergerichtes entscheidet
a) über Beschwerden und Klagen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 15 000.--, ausgenommen in Steuersachen;
b) * über Beschwerden gegen die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung, gegen die Zurückbehaltung in einer Einrichtung und die Abweisung von Entlassungsgesuchen, gegen die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung sowie gegen Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Art. 439 ZGB);
c) über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht;
d) über Beschwerden im öffentlichen Beschaffungswesen.