Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
145.31 CH-AR

Art. 29 Justizgesetz - b) Einzelrichter, Einzelrichterin

2. Kapitel: Behörden - 2. Abschnitt: Gerichte - II. Obergericht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (97 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 29 Justizgesetz · b) Einzelrichter, Einzelrichterin

1. Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Obergerichtes entscheidet

a) über Beschwerden und Klagen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 15 000.--, ausgenommen in Steuersachen;

b) * über Beschwerden gegen die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung, gegen die Zurückbehaltung in einer Einrichtung und die Abweisung von Entlassungsgesuchen, gegen die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung sowie gegen Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Art. 439 ZGB);

c) über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht;

d) über Beschwerden im öffentlichen Beschaffungswesen.

← Art. 28 Justizgesetz 1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich Art. 30 Justizgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →