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145.31 CH-AR

Art. 27 Justizgesetz - b) Einzelrichter, Einzelrichterin

2. Kapitel: Behörden - 2. Abschnitt: Gerichte - II. Obergericht
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Art. 27 Justizgesetz · b) Einzelrichter, Einzelrichterin

1. Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Obergerichtes ist Beschwerdeinstanz gegenüber dem Einzelrichter oder der Einzelrichterin des Kantonsgerichtes als Zwangsmassnahmegericht.

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