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145.31 CH-AR

Art. 25 Justizgesetz - b) Einzelrichter, Einzelrichterin

2. Kapitel: Behörden - 2. Abschnitt: Gerichte - II. Obergericht
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Art. 25 Justizgesetz · b) Einzelrichter, Einzelrichterin

1. Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Obergerichtes

a) ist Berufungs- und Beschwerdeinstanz gegenüber dem Einzelrichter oder der Einzelrichterin des Kantonsgerichtes;

b) erlässt vorsorgliche Massnahmen und entscheidet über den Rechtsschutz in klaren Fällen in den Streitsachen, für die das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorschreibt;

c) ist zuständig für die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung und die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit.

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