145.31
CH-AR
Art. 25 Justizgesetz - b) Einzelrichter, Einzelrichterin
2. Kapitel: Behörden - 2. Abschnitt: Gerichte - II. Obergericht
Art. 25 Justizgesetz · b) Einzelrichter, Einzelrichterin
1. Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Obergerichtes
a) ist Berufungs- und Beschwerdeinstanz gegenüber dem Einzelrichter oder der Einzelrichterin des Kantonsgerichtes;
b) erlässt vorsorgliche Massnahmen und entscheidet über den Rechtsschutz in klaren Fällen in den Streitsachen, für die das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorschreibt;
c) ist zuständig für die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung und die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit.