Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
145.31 CH-AR

Art. 24 Justizgesetz - Zivilrechtspflege a) Aufgaben

2. Kapitel: Behörden - 2. Abschnitt: Gerichte - II. Obergericht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (97 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24 Justizgesetz · Zivilrechtspflege a) Aufgaben

1. Das Obergericht

a) entscheidet in zivilrechtlichen Angelegenheiten, für die eine einzige kantonale Instanz zuständig ist;

b) ist unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters oder der Einzelrichterin Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der Zivilrechtspflege;

c) ist Beschwerde- und Revisionsinstanz in der Schiedsgerichtsbarkeit;

d) behandelt als Aufsichtsbehörde Beschwerden gemäss SchKG und gemäss dem Bundesgesetz über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts.

← Art. 23 Justizgesetz 1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich Art. 25 Justizgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →