145.31
CH-AR
Art. 23 Justizgesetz - f) Wählbarkeitsvoraussetzungen
2. Kapitel: Behörden - 2. Abschnitt: Gerichte - II. Obergericht
Art. 23 Justizgesetz · f) Wählbarkeitsvoraussetzungen
1. Wählbar als Präsident oder Präsidentin sowie Vizepräsident oder Vizepräsidentin ist, wer über eine abgeschlossene juristische Ausbildung an einer schweizerischen Universität (Lizentiat, Master) oder über eine gleichwertige Ausbildung sowie über das Anwaltspatent verfügt.