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Art. 22 Justizgesetz - e) Aufsicht

2. Kapitel: Behörden - 2. Abschnitt: Gerichte - II. Obergericht
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Art. 22 Justizgesetz · e) Aufsicht

1. Das Obergericht übt die Aufsicht in der Zivil- und Strafrechtspflege aus.

2. Es sorgt für die ordnungsgemässe Abwicklung der Amtsübergaben bei den von ihm beaufsichtigten Behörden.

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