145.31
CH-AR
Art. 22 Justizgesetz - e) Aufsicht
2. Kapitel: Behörden - 2. Abschnitt: Gerichte - II. Obergericht
Art. 22 Justizgesetz · e) Aufsicht
1. Das Obergericht übt die Aufsicht in der Zivil- und Strafrechtspflege aus.
2. Es sorgt für die ordnungsgemässe Abwicklung der Amtsübergaben bei den von ihm beaufsichtigten Behörden.