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145.31 CH-AR

Art. 20 Justizgesetz - c) Geschäftsleitung

2. Kapitel: Behörden - 2. Abschnitt: Gerichte - II. Obergericht
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Art. 20 Justizgesetz · c) Geschäftsleitung

1. Für die Geschäftsleitung durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Obergerichtes gilt Art. 11 sinngemäss.

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