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145.31 CH-AR

Art. 19 Justizgesetz - b) Besetzung, Vorsitz

2. Kapitel: Behörden - 2. Abschnitt: Gerichte - II. Obergericht
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Art. 19 Justizgesetz · b) Besetzung, Vorsitz

1. Das Obergericht entscheidet, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, in Fünferbesetzung.

2. Präsident oder Präsidentin bzw. Vizepräsident oder Vizepräsidentin führen den Vorsitz in den Abteilungen.

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