Art. 18 Justizgesetz - Organisation a) Bestand, Konstituierung
Art. 18 Justizgesetz · Organisation a) Bestand, Konstituierung
1. Das Obergericht besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin und mindestens acht weiteren Mitgliedern. Der Kantonsrat kann die Zahl der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen und der weiteren Mitglieder erhöhen.
2. Das Obergericht führt zu Beginn einer neuen Amtsdauer eine konstituierende Sitzung durch und nimmt die Wahlen vor. Es bestellt aus seiner Mitte
a) die Abteilungen, bestehend aus Präsident oder Präsidentin resp. Vizepräsident oder Vizepräsidentin als Vorsitzendem oder Vorsitzender und vier weiteren Richtern und Richterinnen;
b) die Stellvertreter oder Stellvertreterinnen der Vorsitzenden der einzelnen Abteilungen;
c) die Ersatzmitglieder der einzelnen Abteilungen;
d) die Einzelrichter und Einzelrichterinnen und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen;
e) den Präsidenten oder die Präsidentin, zwei weitere Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs.
3. Das Obergericht bestimmt den Zuständigkeitsbereich der einzelnen Abteilungen und der Einzelrichter und Einzelrichterinnen. Die Wahlen und die Zuständigkeitsordnung sind zu veröffentlichen.