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145.31 CH-AR

Art. 17 Justizgesetz - c) Einzelrichter, Einzelrichterin

2. Kapitel: Behörden - 2. Abschnitt: Gerichte - I. Kantonsgericht
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Art. 17 Justizgesetz · c) Einzelrichter, Einzelrichterin

1. Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin

a) übt die Funktion des Zwangsmassnahmengerichtes in Erwachsenen- und Jugendstrafsachen aus;

b) beurteilt Übertretungen sowie Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine Verwahrung nach Art. 64 StGB, eine Behandlung nach Art. 59 Abs. 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr beantragt;

c) leitet die Aussonderung von Informationen im Sinne von Art. 271 Abs. 1 StPO.

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