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145.31 CH-AR

Art. 16 Justizgesetz - b) Jugendstrafsachen

2. Kapitel: Behörden - 2. Abschnitt: Gerichte - I. Kantonsgericht
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Art. 16 Justizgesetz · b) Jugendstrafsachen

1. Das Kantonsgericht ist Jugendgericht.

2. Es bezeichnet eine seiner Abteilungen zur Beurteilung der Jugendstrafsachen.

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