Art. 14 Justizgesetz - b) Einzelrichter, Einzelrichterin
Art. 14 Justizgesetz · b) Einzelrichter, Einzelrichterin
1. Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin entscheidet
a) alle nach der ZPO im vereinfachten Verfahren zu erledigenden Streitigkeiten;
b) Ehetrennungen, Ehescheidungen, Abänderungsverfahren samt umfassender Einigung beim nachehelichen Unterhalt oder bei Kinderbelangen sowie Auflösung eingetragener Partnerschaften auf gemeinsames Begehren bei umfassender Einigung;
c) alle nach der ZPO im summarischen Verfahren zu erledigenden Streitigkeiten;
d) die Vollstreckungssachen.
2. Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin entscheidet zusätzlich über folgende Begehren
a) Art. 348 Abs. 2 ZGB: Einweisung in die Wirtschaft bei Ertragsgemeinschaft;
b) Art. 651 Abs. 2 und Art. 651a Abs. 1 ZGB: Anordnung über die Art der Aufhebung des Miteigentums;
c) Art. 202 Abs. 1 OR: Vorverfahren bei Gewährleistung im Viehhandel;
d) Art. 204 Abs. 2 und 3 OR: Feststellung des Tatbestands und Mitwirkung beim Verkauf übersandter Sachen;
e) Art. 427 Abs. 1 und 3 OR: Feststellung des Zustands und Mitwirkung beim Verkauf übersandter Kommissionsgüter;
f) Art. 435 Abs. 1 OR: Anordnung der Versteigerung von Kommissionsgütern;
g) Art. 444 Abs. 2 und Art. 445 Abs 1 OR: Feststellung des Zustands und Mitwirkung beim Verkauf von Frachtgut;
h) Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht: Begehren um Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets.
3. Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin ist in Schiedsgerichtssachen zuständiges Gericht im Sinne von Art. 356 Abs. 2 ZPO.