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145.31 CH-AR

Art. 12 Justizgesetz - d) Wählbarkeitsvoraussetzungen

2. Kapitel: Behörden - 2. Abschnitt: Gerichte - I. Kantonsgericht
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Art. 12 Justizgesetz · d) Wählbarkeitsvoraussetzungen

1. Wählbar als Präsident oder Präsidentin sowie als Vizepräsident oder Vizepräsidentin ist, wer über eine abgeschlossene juristische Ausbildung an einer schweizerischen Universität (Lizentiat, Master) oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügt.

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