Art. 11 Justizgesetz - c) Geschäftsleitung
Art. 11 Justizgesetz · c) Geschäftsleitung
1. Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes besorgt die Geschäftsleitung des Gesamtgerichtes. Er oder sie ist zuständig für alle Angelegenheiten, die administrativ nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere für
a) die Aufsicht über die Gerichtskanzlei,
b) die Erstellung des Voranschlages,
c) die jährliche Erstattung des Rechenschaftsberichts und der Jahresstatistik an das Obergericht,
d) die Ausübung der Funktion des Arbeitgebers im Sinne von Art. 9 Abs. 2 des Personalgesetzes,
e) die Zuweisung der Geschäfte an die Abteilungen und die Einzelrichter und Einzelrichterinnen zur Sicherstellung einer ausgeglichenen Arbeitslast,
f) die Leitung der Gesamtgerichtssitzungen,
g) die Aus-, Fort- und Weiterbildung,
h) die Vertretung des Kantonsgerichtes nach aussen,
i) die Organisation von Archiv und Bibliothek.
2. Der Präsident oder die Präsidentin kann einzelne Geschäftsleitungsaufgaben an Richter oder Richterinnen oder an Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreiberinnen delegieren.