145.12
CH-AR
Art. 9 Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe - Nebenamtliche Einzelrichter und Einzelrichterinnen, Fachrichter und Fachrichterinnen
III. Entschädigungen an nebenamtliche Richter und Richterinnen sowie an Mitglieder der Schlichtungsstellen
Art. 9 Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe · Nebenamtliche Einzelrichter und Einzelrichterinnen, Fachrichter und Fachrichterinnen
1. Nebenamtliche Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Einzelrichter und Einzelrichterinnen des Kantons- und Obergerichtes und Fachrichter oder Fachrichterinnen haben Anspruch auf Entschädigung nach Zeitaufwand.
2. Der Stundenansatz beträgt Fr. 100.- (exkl. allfällige MWST).