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145.12 CH-AR

Art. 9 Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe - Nebenamtliche Einzelrichter und Einzelrichterinnen, Fachrichter und Fachrichterinnen

III. Entschädigungen an nebenamtliche Richter und Richterinnen sowie an Mitglieder der Schlichtungsstellen
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Art. 9 Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe · Nebenamtliche Einzelrichter und Einzelrichterinnen, Fachrichter und Fachrichterinnen

1. Nebenamtliche Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Einzelrichter und Einzelrichterinnen des Kantons- und Obergerichtes und Fachrichter oder Fachrichterinnen haben Anspruch auf Entschädigung nach Zeitaufwand.

2. Der Stundenansatz beträgt Fr. 100.- (exkl. allfällige MWST).

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