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145.12 CH-AR

Art. 8 Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe - Jahresentschädigungen

III. Entschädigungen an nebenamtliche Richter und Richterinnen sowie an Mitglieder der Schlichtungsstellen
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Art. 8 Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe · Jahresentschädigungen

1. Richter und Richterinnen beziehen folgende Jahresentschädigungen

a) Oberrichter, Oberrichterin Fr. 5 000.-;

b) Kantonsrichter, Kantonsrichterin Fr. 4 000.-;

c) Mitglieder der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Fr. 700.-.

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