145.12
CH-AR
Art. 6 Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe - Frühere Tätigkeiten
II. Besoldungen
Art. 6 Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe · Frühere Tätigkeiten
1. Bei der Anfangseinstufung wird eine frühere Tätigkeit in einem Gerichtspräsidium einer vergleichbaren gerichtlichen Instanz berücksichtigt.
2. Die Anfangseinstufung wird vom zuständigen Organ des Kantonsrates abschliessend festgelegt.