Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
145.12 CH-AR

Art. 6 Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe - Frühere Tätigkeiten

II. Besoldungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe · Frühere Tätigkeiten

1. Bei der Anfangseinstufung wird eine frühere Tätigkeit in einem Gerichtspräsidium einer vergleichbaren gerichtlichen Instanz berücksichtigt.

2. Die Anfangseinstufung wird vom zuständigen Organ des Kantonsrates abschliessend festgelegt.

← Art. 5 Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe Anstellungsbedingungen Art. 7 Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →