145.12
CH-AR
Art. 5 Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe - Präsident oder Präsidentin, Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Obergerichtes
II. Besoldungen
Art. 5 Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe · Präsident oder Präsidentin, Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Obergerichtes
1. Die Jahresbesoldung des Präsidenten oder der Präsidentin des Obergerichtes beträgt
a) im 1. - 4. Amtsjahr 99%,
b) nach vier Amtsjahren 102,5%,
c) nach acht Amtsjahren 106%,
d) nach zwölf Amtsjahren 109,5%,
e) nach sechzehn Amtsjahren 113%
2. Die Jahresbesoldung der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Obergerichtes beträgt bei vollem Pensum
a) im 1.-4. Amtsjahr 96%,
b) nach vier Amtsjahren 99,5%,
c) nach acht Amtsjahren 103%,
d) nach zwölf Amtsjahren 106,5%,
e) nach sechzehn Amtsjahren 110%