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145.12 CH-AR

Art. 5 Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe - Präsident oder Präsidentin, Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Obergerichtes

II. Besoldungen
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Art. 5 Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe · Präsident oder Präsidentin, Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Obergerichtes

1. Die Jahresbesoldung des Präsidenten oder der Präsidentin des Obergerichtes beträgt

a) im 1. - 4. Amtsjahr 99%,

b) nach vier Amtsjahren 102,5%,

c) nach acht Amtsjahren 106%,

d) nach zwölf Amtsjahren 109,5%,

e) nach sechzehn Amtsjahren 113%

2. Die Jahresbesoldung der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Obergerichtes beträgt bei vollem Pensum

a) im 1.-4. Amtsjahr 96%,

b) nach vier Amtsjahren 99,5%,

c) nach acht Amtsjahren 103%,

d) nach zwölf Amtsjahren 106,5%,

e) nach sechzehn Amtsjahren 110%

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