145.12
CH-AR
Art. 4 Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe - Präsident oder Präsidentin, Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Kantonsgerichtes
II. Besoldungen
Art. 4 Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe · Präsident oder Präsidentin, Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Kantonsgerichtes
1. Die Jahresbesoldung des Präsidenten oder der Präsidentin sowie der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Kantonsgerichtes beträgt
a) im 1.-4. Dienstjahr 94%,
b) nach vier Dienstjahren 97%,
c) nach acht Dienstjahren 100%,
d) nach zwölf Dienstjahren 103%,
e) nach sechzehn Dienstjahren 106%
2. Der Präsident oder die Präsidentin bezieht zusätzlich eine jährliche Präsidialzulage von Fr. 5 000-.