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145.12 CH-AR

Art. 4 Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe - Präsident oder Präsidentin, Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Kantonsgerichtes

II. Besoldungen
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Art. 4 Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe · Präsident oder Präsidentin, Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Kantonsgerichtes

1. Die Jahresbesoldung des Präsidenten oder der Präsidentin sowie der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Kantonsgerichtes beträgt

a) im 1.-4. Dienstjahr 94%,

b) nach vier Dienstjahren 97%,

c) nach acht Dienstjahren 100%,

d) nach zwölf Dienstjahren 103%,

e) nach sechzehn Dienstjahren 106%

2. Der Präsident oder die Präsidentin bezieht zusätzlich eine jährliche Präsidialzulage von Fr. 5 000-.

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