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145.12 CH-AR

Art. 3a Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe - Präsidium Schlichtungsstelle für Miete und nichtlandwirtschaftliche Pacht

II. Besoldungen
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Art. 3a Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe · Präsidium Schlichtungsstelle für Miete und nichtlandwirtschaftliche Pacht

1. Die jährliche Grundentschädigung für den Präsidenten oder die Präsidentin der Schlichtungsstelle für Miete und nichtlandwirtschaftliche Pacht beträgt Fr. 3'000.-.

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