145.12
CH-AR
Art. 3a Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe - Präsidium Schlichtungsstelle für Miete und nichtlandwirtschaftliche Pacht
II. Besoldungen
Art. 3a Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe · Präsidium Schlichtungsstelle für Miete und nichtlandwirtschaftliche Pacht
1. Die jährliche Grundentschädigung für den Präsidenten oder die Präsidentin der Schlichtungsstelle für Miete und nichtlandwirtschaftliche Pacht beträgt Fr. 3'000.-.