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145.12 CH-AR

Art. 3 Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe - Vermittler und Vermittlerinnen

II. Besoldungen
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Art. 3 Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe · Vermittler und Vermittlerinnen

1. Dem Vermittler oder der Vermittlerin wird eine jährliche Grundentschädigung für eine bestimmte Anzahl Vermittlungen ausgerichtet. Für jede weitere Vermittlung wird eine Fallpauschale von Fr. 250.- ausgerichtet.

1bis. Die jährliche Grundentschädigung beträgt je nach Kreis

a) * Kreis 1 (inkl. 70 Vermittlungen): Fr. 25'000.-;

b) * Kreis 2 (inkl. 40 Vermittlungen): Fr. 14'500.-;

c) * Kreis 3 (inkl. 40 Vermittlungen): Fr. 14'500.-.

2. Für Stellvertreterarbeiten ohne Verfahrensabschluss steht dem Vermittler oder der Vermittlerin eine Entschädigung von Fr. 45.- pro Stunde zu.

3. Die Grundentschädigung wird am Ende eines Quartals, die Fallpauschalen werden am Jahresende ausbezahlt.

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