145.12
CH-AR
Art. 3 Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe - Vermittler und Vermittlerinnen
II. Besoldungen
Art. 3 Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe · Vermittler und Vermittlerinnen
1. Dem Vermittler oder der Vermittlerin wird eine jährliche Grundentschädigung für eine bestimmte Anzahl Vermittlungen ausgerichtet. Für jede weitere Vermittlung wird eine Fallpauschale von Fr. 250.- ausgerichtet.
1bis. Die jährliche Grundentschädigung beträgt je nach Kreis
a) * Kreis 1 (inkl. 70 Vermittlungen): Fr. 25'000.-;
b) * Kreis 2 (inkl. 40 Vermittlungen): Fr. 14'500.-;
c) * Kreis 3 (inkl. 40 Vermittlungen): Fr. 14'500.-.
2. Für Stellvertreterarbeiten ohne Verfahrensabschluss steht dem Vermittler oder der Vermittlerin eine Entschädigung von Fr. 45.- pro Stunde zu.
3. Die Grundentschädigung wird am Ende eines Quartals, die Fallpauschalen werden am Jahresende ausbezahlt.