Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
145.12 CH-AR

Art. 2 Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe - Spesen

I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe · Spesen

1. Für die Entschädigung von Spesen gilt das Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit.

← Art. 1 Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe Anstellungsbedingungen Art. 3 Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →