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145.12 CH-AR

Art. 12 Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe - Änderung bisherigen Rechts

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 12 Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe · Änderung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung vom 30. Oktober 2006 über die Pensionskasse von Appenzell Ausserrhoden wird wie folgt geändert

*Text im betreffenden Erlass eingefügt.*

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