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145.12 CH-AR

Art. 11 Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe - Aufhebung bisherigen Rechts

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 11 Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung vom 12. Mai 2003 über die Anstellung und Besoldung von Gerichtspräsidentinnen und -präsidenten sowie über die Entschädigung an nebenamtliche Richterinnen und Richter wird aufgehoben.

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