145.12
CH-AR
Art. 11 Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe - Aufhebung bisherigen Rechts
IV. Schlussbestimmungen
Art. 11 Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Die Verordnung vom 12. Mai 2003 über die Anstellung und Besoldung von Gerichtspräsidentinnen und -präsidenten sowie über die Entschädigung an nebenamtliche Richterinnen und Richter wird aufgehoben.