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145.12 CH-AR

Art. 10 Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe - Anpassung an veränderte Lebenshaltungskosten

III. Entschädigungen an nebenamtliche Richter und Richterinnen sowie an Mitglieder der Schlichtungsstellen
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Art. 10 Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe · Anpassung an veränderte Lebenshaltungskosten

1. Die Entschädigungen gemäss Art. 3 und 7-9 werden vom zuständigen Organ des Kantonsrates in Bezug auf die Anpassung an veränderte Lebenshaltungskosten regelmässig überprüft. Es erstattet dem Kantonsrat Bericht und stellt bei Bedarf Antrag.

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