145.12
CH-AR
Art. 10 Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe - Anpassung an veränderte Lebenshaltungskosten
III. Entschädigungen an nebenamtliche Richter und Richterinnen sowie an Mitglieder der Schlichtungsstellen
Art. 10 Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe · Anpassung an veränderte Lebenshaltungskosten
1. Die Entschädigungen gemäss Art. 3 und 7-9 werden vom zuständigen Organ des Kantonsrates in Bezug auf die Anpassung an veränderte Lebenshaltungskosten regelmässig überprüft. Es erstattet dem Kantonsrat Bericht und stellt bei Bedarf Antrag.