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145.12 CH-AR

Art. 1 Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe - Anstellungsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe · Anstellungsbedingungen

1. Soweit die Anwendung die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt und diese Verordnung keine Ausnahmen vorsieht, gilt das Personalgesetz mit seinen Ausführungsbestimmungen sinngemäss.

Anstellungsbedingungen Art. 2 Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe →

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