145.12
CH-AR
Art. 1 Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe - Anstellungsbedingungen
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe · Anstellungsbedingungen
1. Soweit die Anwendung die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt und diese Verordnung keine Ausnahmen vorsieht, gilt das Personalgesetz mit seinen Ausführungsbestimmungen sinngemäss.