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143.11 CH-AR

Art. 3 Vorläufige Verordnung zur Gewährleistung des Rechtswegs in Staatshaftungsverfahren - Übriges Verfahrensrecht

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Art. 3 Vorläufige Verordnung zur Gewährleistung des Rechtswegs in Staatshaftungsverfahren · Übriges Verfahrensrecht

1. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

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