143.11
CH-AR
Art. 2 Vorläufige Verordnung zur Gewährleistung des Rechtswegs in Staatshaftungsverfahren - Zuständigkeit
Art. 2 Vorläufige Verordnung zur Gewährleistung des Rechtswegs in Staatshaftungsverfahren · Zuständigkeit
1. Sofern nicht anders geregelt, entscheidet über Haftungsansprüche nach Art. 1 als erste und einzige Verwaltungsbehörde
a) im Kanton: der Regierungsrat;
b) in der Gemeinde: der Gemeinderat;
c) bei anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts: das oberste Verwaltungsorgan.