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143.11 CH-AR

Art. 2 Vorläufige Verordnung zur Gewährleistung des Rechtswegs in Staatshaftungsverfahren - Zuständigkeit

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Art. 2 Vorläufige Verordnung zur Gewährleistung des Rechtswegs in Staatshaftungsverfahren · Zuständigkeit

1. Sofern nicht anders geregelt, entscheidet über Haftungsansprüche nach Art. 1 als erste und einzige Verwaltungsbehörde

a) im Kanton: der Regierungsrat;

b) in der Gemeinde: der Gemeinderat;

c) bei anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts: das oberste Verwaltungsorgan.

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