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143.11 CH-AR

Art. 1 Vorläufige Verordnung zur Gewährleistung des Rechtswegs in Staatshaftungsverfahren - Verfügungsweg

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Art. 1 Vorläufige Verordnung zur Gewährleistung des Rechtswegs in Staatshaftungsverfahren · Verfügungsweg

1. Über öffentlich-rechtliche Haftungsansprüche, die nach Art. 72 Abs. 2 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen, erlässt das Gemeinwesen, dessen Leistungspflicht in Frage steht, eine Verfügung.

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