143.11
CH-AR
Art. 1 Vorläufige Verordnung zur Gewährleistung des Rechtswegs in Staatshaftungsverfahren - Verfügungsweg
Art. 1 Vorläufige Verordnung zur Gewährleistung des Rechtswegs in Staatshaftungsverfahren · Verfügungsweg
1. Über öffentlich-rechtliche Haftungsansprüche, die nach Art. 72 Abs. 2 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen, erlässt das Gemeinwesen, dessen Leistungspflicht in Frage steht, eine Verfügung.