Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Verfügungsweg

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Über öffentlich-rechtliche Haftungsansprüche, die nach Art. 72 Abs. 2 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen, erlässt das Gemeinwesen, dessen Leistungspflicht in Frage steht, eine Verfügung.

1. Sofern nicht anders geregelt, entscheidet über Haftungsansprüche nach Art. 1 als erste und einzige Verwaltungsbehörde

a) im Kanton: der Regierungsrat;

b) in der Gemeinde: der Gemeinderat;

c) bei anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts: das oberste Verwaltungsorgan.

1. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

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