Art. 8 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Ausstand
Art. 8 VRPG · Ausstand
1. Personen, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in den Ausstand
a) * wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben;
abis) * wenn sie mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden sind;
b) wenn sie bereits am Vorentscheid mitgewirkt haben;
c) wenn sie eine Partei vertreten oder für eine Partei früher in derselben Sache tätig waren;
d) wenn sie in Sachen einer juristischen Person am Ergebnis erheblich interessiert sind;
e) wenn sie aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2. Ist der Ausstand streitig, so entscheidet bei Mitgliedern sowie bei der Aktuarin oder dem Aktuar einer Kollegialbehörde diese Behörde unter Ausschluss der betroffenen Person, bei Einzelpersonen die Rechtsmittelinstanz und bei der Einzelrichterin oder beim Einzelrichter des Obergerichts das Obergericht.
3. Steht als Folge eines Ausstandsbegehrens die Beschlussfähigkeit einer Behörde in Frage, so entscheidet über den streitigen Ausstand
a) für den Gemeinderat der Regierungsrat,
b) * für den Regierungsrat das Obergericht.
c) * ...
4. Für das Obergericht gilt Art. 47 lit. e des Justizgesetzes[2].