Art. 63 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - b) Andere Vollstreckungsmittel
Art. 63 VRPG · b) Andere Vollstreckungsmittel
1. Zur Vollstreckung anderer Verfügungen wendet die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit die folgenden Vollstreckungsmittel an
a) die Ersatzvornahme auf Kosten der pflichtigen Person;
b) den unmittelbaren Zwang, notfalls mit Hilfe der Polizei;
c) die Strafverfolgung, soweit das Gesetz die Strafe vorsieht.
2. Besteht keine Dringlichkeit, ist das Vollstreckungsmittel unter Ansetzung einer angemessenen Frist und allenfalls unter Hinweis auf Art. 292 des Strafgesetzbuches anzudrohen.
3. Ist Ersatzvornahme auf Kosten der pflichtigen Person angeordnet worden, so ist der Kostenentscheid einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleichgestellt.
4. Die Rekursfrist gegen Vollstreckungsverfügungen beträgt fünf Tage; die Rekursgründe richten sich nach Art. 33.