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143.1 VRPG CH-AR

Art. 62 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Vollstreckungsmittel a) Schuldbetreibung

4. Abschnitt: Vollstreckung
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Art. 62 VRPG · Vollstreckungsmittel a) Schuldbetreibung

1. Verfügungen, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lauten, werden nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckt. Sie sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

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