143.1
VRPG
CH-AR
Art. 62 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Vollstreckungsmittel a) Schuldbetreibung
4. Abschnitt: Vollstreckung
Art. 62 VRPG · Vollstreckungsmittel a) Schuldbetreibung
1. Verfügungen, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lauten, werden nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckt. Sie sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.