Art. 54 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Zulässigkeit
Art. 54 VRPG · Zulässigkeit
1. Die Beschwerde an das Obergericht ist zulässig gegen
a) letztinstanzliche Endverfügungen der Verwaltungsbehörden;
b) letztinstanzliche Zwischenverfügungen der Verwaltungsbehörden, wenn sie für die Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt;
c) das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung durch eine letztinstanzliche Verwaltungsbehörde.
2. Sie ist unzulässig, wenn eine Verfügung unmittelbar bei einer Verwaltungsbehörde des Bundes, beim Bundesverwaltungsgericht oder beim Bundesstrafgericht angefochten werden kann oder wenn das Gesetz eine Verfügung ausdrücklich als endgültig bezeichnet.
3. Das Gesetz kann dem Obergericht weitere Streitigkeiten zuweisen oder den Weiterzug an das Obergericht ausschliessen.