Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143.1 VRPG CH-AR

Art. 39 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - j) Verfahren

2. Abschnitt: Verwaltungsinterner Rechtsschutz
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Art. 39 VRPG · j) Verfahren

1. Kann auf den Rekurs eingetreten werden und erweist er sich nicht als offensichtlich unbegründet, stellt die Rekursbehörde der Vorinstanz und weiteren am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligten eine Kopie der Rekurseingabe zu und fordert sie zur Einreichung einer schriftlichen Vernehmlassung innert angemessener Frist auf.

2. Die Vorinstanz hat der Rekursbehörde innert derselben Frist die Akten zuzustellen.

3. Bei Bedarf kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden.

4. Ein Rekurs kann zurückgezogen werden, solange in der Sache selbst nicht entschieden ist.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

Verwaltung ARGVP 2012 1511 · ar (Art. 39 Abs. 2 VRPG)
Water Protection Non-Compliance Finding Challenged Due to Procedural Violations and Insufficient Evidence
Cited regarding the obligation of the lower authority to submit the files.
Verwaltung ARGVP 2004 1410 · ar (Art. 39 Abs. 3 VRPG)
Administrative Appeal on Submission Procedure and Terrain Alteration Permit Requirement
The court determined that the discretionary power regarding a second round of written submissions when waiving an oral hearing lies with the administrative authority, as implied by this article.