Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143.1 VRPG CH-AR

Art. 38 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - i) Vergleichsvorschlag

2. Abschnitt: Verwaltungsinterner Rechtsschutz
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Art. 38 VRPG · i) Vergleichsvorschlag

1. Die mit der Instruktion des Rekurses betraute Person ist jederzeit berechtigt, den Parteien eine gütliche Regelung vorzuschlagen.

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